Das Wanderlager müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll. Sie können die Veranstaltung beispielsweise durch Plakate, Inserate in Zeitungen und Zeitschriften, Postwurfsendungen, Ausrufen auf der Straße, Werbung in Radio und Fernsehen öffentlich ankündigen. Auch das Verteilen von "persönlichen Einladungen" (z.B. an die Bewohner eines Häuserblocks) gilt als öffentliche Bekanntmachung, wenn die Verkaufsveranstaltung grundsätzlich allen Personen offen steht.
In der zweifach einzureichenden Anzeige müssen Sie angeben:
- Ort und Zeit der Veranstaltung
- Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, sowie die Anschrift (Wohnung oder gewerbliche Niederlassung) dieser Personen
- gegebenenfalls Name des schriftlich bevollmächtigten Vertreters, wenn das Wanderlager an Ort und Stelle nicht durch den in der Anzeige genannten Veranstalter selbst geleitet wird
- Wortlaut und Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung(en)
- Angaben zur Reisegewerbekarte (Nummer, ausstellende Behörde, Datum)
Die öffentliche Ankündigung des Wanderlagers muss enthalten:
- Ort der Veranstaltung
- Art der Ware oder Dienstleistung, die vertrieben wird
- Ihren vollständigen Namen sowie Ihre Anschrift oder den Namen und die Anschrift der Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist
Im Zusammenhang mit einem Wanderlager ist die Ankündigung unentgeltlicher Zuwendungen (Waren oder Leistungen) verboten. Das Gleiche gilt für die Ankündigung von Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen. Das Verbot ist insbesondere von Bedeutung bei angekündigten unentgeltlichen Verköstigungen auf sogenannten Kaffefahrten.
Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen und leitet die zweite Ausfertigung an die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) für eine Überprüfung aus wettbewerbsrechtlicher Sicht weiter. Wenn Sie innerhalb von 14 Tagen keine Antwort von der zuständigen Stelle erhalten, können Sie das Wanderlager durchführen.
Die zuständige Stelle kann die Veranstaltung des Wanderlagers verbieten, wenn Sie die Veranstaltung nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig anzeigen oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.